AGB

1. Allgemeines

Alle Lieferungen unserer Firma erfolgen auf Grund von  Kaufverträgen unter Anwendung dieser Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Käufers verpflichten uns nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Das gilt auch, wenn anders lautende Bedingungen dem Auftrag des  Käufers beigefügt oder darin genannt sind.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Verpflichtungen ist Treuen. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist, wenn der Käufer Vollkaufmann ist, Treuen.

Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

3. Bestellung und Auftragsannahme

Sämtliche Bestellungen, die dem Lieferanten vom Käufer unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung, es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft.

Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.

4. Lieferung

Die Lieferung der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Versicherung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Käufers.

Bei Abschluß des Vertrages ist seitens des Käufers die gewünschte Versandart, der Bestimmungsort oder Postort vorzuschreiben. Verzichtet der Käufer auf diese Angaben oder unterläßt er es, diese zu treffen, so erfolgt der Versand nach pflichtgemäßem Ermessen unserer Firma. Es entsteht hierbei keine Haftung für die Wahl der Versandart sowie termingemäßes Eintreffen, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.

Verpackung der Ware wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

Wenn infolge des Verschulden des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht uns nach unserer Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, sofern nicht ausdrücklich eine geschlossene Lieferung verlangt und von uns bestätigt wurde.

Aufträge in Meterware werden mit Cirkamengen bestätigt. Über- oder Minderlieferungen können dabei wie folgt vorgenommen werden:

  • bei Aufträgen unter       1000 m                            20 %
  • bei Aufträgen von           1000- 5000 m               15 %
  • bei Aufträgen von           5001-10000 m              10 %

Bei größeren Aufträgen sind Über- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der abgeschlossenen bzw. eingeteilten Mengen zulässig.

Aufträge in Sonderanfertigung werden ebenfalls in Cirkamengen bestätigt. Der Käufer muss in diesem Falle stets eine Minder- oder Überlieferung von bis zu 15 % akzeptieren.

Die Lieferungen erfolgen im Rahmen der vereinbarten Fristen. Ist keine Lieferfrist vereinbart, so erfolgen Lieferungen nach angemessener Frist im Rahmen unserer geschäftlichen Möglichkeiten.

Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt folgendes:

Die vom Lieferanten genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn sie sind ausdrücklich als verbindlicher Liefertermin vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden.

Die Lieferung durch den Lieferanten steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der Lieferant wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein vom Lieferanten übernommenes Beschaffungsrisiko existiert nicht.

Behinderung durch höhere Gewalt, insbesondere Arbeitskonflikte, Maschinenschaden, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Verfügungen und unvermeidliche Betriebs- und Transportstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, verlängern die Lieferfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um fünf Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können.

Hat die Behinderung länger als fünf Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen wird, dann kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.

Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.

Bei Lieferverzug des Verkäufers muß der Käufer eine Nachfrist zur Bewirkung der Leistung von mindestens vier Wochen setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung können vom Verkäufer nur geltend gemacht werden, wenn der Verkäufer die Auslieferung vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert hat.

5. Rücktrittsrecht des Verkäufers

Der Verkäufer hat ein Rücktrittsrecht, wenn sein Zulieferant die bestellte Ware nicht mehr produziert oder aus sonstigen Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, trotz wiederholter Aufforderung nicht liefert, sowie bei sonstigen Ausfällen bei Zulieferungen ohne vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden des Verkäufers. Ein Schadensersatz des Bestellers ist dann ausgeschlossen.

Der Lieferant ist weiter aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten:

Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen Lieferant und Käufer handelt.

Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.

Wenn die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit der Lieferant sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.

6. Mängelrügen

Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel dem Lieferanten unverzüglich (längsten bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Mängelrügen werden als solche nur dann vom Lieferanten anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen.

Handelsübliche oder geringfügige technische, nicht vermeidbare, Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, Stärke, des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Käufer das Recht, Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen.

Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferanten kann nur mit dessen vorherigen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.

Das vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:

Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei der Lieferant nach eigenem Ermessen.

Darüber hinaus hat der Lieferant das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches einer neuerlichen Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten oder den Kaufpreis zu mindern.

Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist möglich, die in der  Regel zwei Monate nach Rückempfang der beanstandeten Ware beträgt, so kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.

Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Güter ein Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.

Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der angebotenen oder bestellten Waren liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufer. Evtl. anwendungstechnische Hinweise durch uns gelten nur als Hinweis und befreien den Käufer nicht von einer eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

Die uns zur Lohnveredelung mit Lieferschein übergebenen Materialien werden sorgfältig nach dem neuesten Stand der Technik geprüft.

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

Bei angelieferter Meterware muß die Bearbeitungsseite am Stück und Lieferschein gekennzeichnet sein. Kaschiermaterialien müssen kantengerade breit gerollt , ohne Doublier- und sonstige Falten kaschierfertig und -fähig auf Hülsen angeliefert werden.

Vorhandene Schuß- und Kett- bzw. Maschenverzüge, Spannungsunterschiede im Stoff und den Leisten, in die Stücke eingerollte Fremdkörper, Flusen, Fäden usw. können von uns nicht beseitigt werden.

Die zu kaschierenden Materialien dürfen keine kaschierhemmenden und keine in der Kaschiermasse lösbaren Farbstoffe und Avivagen enthalten. Darüber hinaus dürfen wir bei laufenden Geschäftsbeziehungen davon ausgehen, daß die Materialien und Avivagen nicht geändert werden.

Die zu kaschierenden Materialien müssen in der Zusammensetzung der Grundstoffe, der Farben und der Avivagen für die notwendigen Prozeßtemperaturen und chemischen Reaktionen geeignet sein.

Unbeschadete Bestimmungen über die Gewährleistung sowie andere in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in den Fällen einer Pflichtverletzung des Lieferanten folgendes:

Der Käufer hat dem Lieferanten zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf.

Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen.

Schadenersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Lieferanten geltend machen. Der Schadenersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 III i. V. m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 II i. V. m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadenersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt.

Schadenersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.

Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

7. Zahlung

Die Preisberechnung erfolgt am Sitz des Lieferanten in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart wurde, wie folgt zahlbar:

  • innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto
  • innerhalb 30 Tagen rein netto.

Wechsel und Schecks werden nach gegenseitiger Absprache zahlungshalber angenommen.

Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Fälligkeitszinsen verwendet.

Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.

Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Fälligkeitszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgend einem laufenden Vertrag verpflichtet.

Ist der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Rückstand oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so können wir für noch ausstehende Lieferungen aus irgend einem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles Barzahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.

Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehende Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Das selbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.

Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.

Sämtliche Forderungen des Lieferanten gegen den Kunden, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen den Lieferanten zum Rücktritt berechtigen.

8. Eigentumsvorbehalt

Die Waren bleiben bis zu vollständigen Bezahlung sämtlicher auch der künftig entstehenden Forderungen unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf bereits bezahlte Ware, wenn noch Forderungen aus vorangegangenen Lieferungen offen stehen.

Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang umbilden, verarbeiten oder veräußern. Jede Pfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. Bei Pfändung dieser Ware durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich Anzeige machen.

Die Be- und Verarbeitung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne das für uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Die von uns gelieferte Vorbehaltsware bleibt daher unter Ausschluß der Folgen des  950 BGB in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch als Fertigware unser Eigentum. Die vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware darf der Käufer nur im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes veräußern.

Wenn die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.

Für den Fall der Veräußerung der Ware oder des neuen Produktes vor vollständigem Zahlungsausgleich tritt uns der Käufer schon jetzt in Höhe unserer Forderung seine Kaufpreisforderungen ab. Der Verkaufspreis tritt in diesem Falle an die Stelle der Ware.

Wir werden die abgetrennten Forderungen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Auftraggeber ist auch verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, solange wir ihm keine andere Anweisung geben.

Sofern wir aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes von dem Recht der Rücknahme der Ware Gebrauch machen, ist darin ein Rücktritt vom Kaufvertrag nicht zu sehen.

Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Käufer berechtigt, vom Lieferanten insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.

Die Geltendmachung der Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des Lieferanten gegen den Käufer angerechnet.

9. Allgemeines

Von vorstehenden Bedingungen abweichende Bestätigungen und Bedingungen der Auftraggeber sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

Von unseren Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.

Auftraggeber, die unsere Bedingungen nicht anerkennen wollen, müssen den Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich ablegen.

Unsere einmal übersandten Bedingungen sind auch für alle Folgeaufträge der Auftraggeber an uns verbindlich.

Mündliche Absprachen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere ersetzt werden, welche ihren beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt.